
24. Juli 2023
Was muss der Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung berücksichtigen?
24. Juli 2023
§ 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht vor:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. D.h.: Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub, er legt den Zeitraum fest. Eigenmächtig kann der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen. So entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. In diesem Fall hatte eine Mitarbeiterin ihren Urlaub eigenmächtig angetreten und erst nach ihrer Ankunft auf einer spanischen Urlaubsinsel ihren Urlaubsantrag beim Arbeitgeber gestellt. Das LAG Düsseldorf urteilte, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt zur Kündigung berechtigt, LAG Düsseldorf, 8 SA 87/188.
Allerdings sieht die Regelung vor, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Diese haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich Vorrang.
Ausnahmsweise aber können entgegenstehende betriebliche Gründe zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers führen, die er dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann. Solche Gründe können beispielsweise sein: personelle Engpässe, eine veränderte Auftragslage im Unternehmen oder Gründe in der Betriebsorganisation, die bei Gewährung des Urlaubs den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würden.
Es ist immer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall vornehmen.
Darf mich der Arbeitgeber während meines Urlaubs anrufen?
Trotz Urlaub klingelt das Handy und man erhält E-Mails oder Kurznachrichten. Hier gilt Folgendes: Anrufe, E-Mails oder Kurznachrichten des Arbeitgebers müssen Arbeitnehmer während ihres Urlaub nicht beantworten. Wer diese im Urlaub ignoriert, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?
Dies stellt die absolute Ausnahme dar: Nur bei unvorhersehbaren, zwingenden Notfällen und wenn keine sonstigen betrieblichen „beherrschbaren“ Schwierigkeiten vorliegen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem genehmigten und angetretenen Urlaub zurückrufen. Dies stellt aber die absolute Ausnahme dar. Der Arbeitgeber muss im Falle des Rückrufs die dadurch entstehenden Kosten, wie beispielsweise Stornokosten und Flugumbuchungen übernehmen. Der nicht verbrauchte Urlaub wird dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers selbstverständlich wieder gutgeschrieben.
Ein „Urlaub auf Abruf“ darf aber nicht vertraglich vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag ist eine Regelung unwirksam, die vorsieht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen kann (ohne das Vorliegen eines oben geschilderten absoluten Notfalles). Denn mit einer solchen vertraglichen Regelung wird der Arbeitnehmer nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit. Eine Weigerung des Arbeitnehmers kann mithin nicht sanktioniert werden.
Kann der bereits genehmigte Urlaub wieder abgesagt werden?
Dies ist nur einvernehmlich möglich. Also auch der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub nur rückgängig machen, wenn ihm dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers vorliegt. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers den bereits beantragten und genehmigten Urlaub widerrufen. Der Arbeitgeber muss jedoch selbstverständlich auch hier für sämtliche Kosten aufkommen.
Kein Urlaub möglich wegen fehlender Urlaubsvertretung?
Häufig argumentieren Arbeitgeber, dass sie keine Urlaubsvertretung haben und lehnen Urlaubsanträge der Arbeitnehmer ab. Das Fehlen einer Vertretung ist jedoch per se kein Grund für den Arbeitgeber, dem Urlaubswunsch zu verweigern.
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